Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit

Darf ich während meiner Arbeitszeit Social Media verwenden?

Ob Social Media-Plattformen während der Arbeitszeit verwendet werden dürfen, hängt davon ab, ob es eine ausdrückliche Gestattung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (etwa der Behördenleitung) zur privaten Nutzung des Internets gibt.[1]Pötters in Thüsing/Wurth, Social Media im Betrieb, 2. Auflage 2020, § 9 Rn. 33, 37.

Dabei kann auch eine teilweise Nutzung erlaubt sein.[2]Oberthür in Kramer, IT-Arbeitsrecht, 2. Auflage 2019, Rn. 914. Bei ausdrücklicher Erlaubnis ist die private Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit in dem erlaubten Umfang gestattet, außer die Arbeitsleistung wird erheblich beeinträchtigt.[3]Bayreuther/Stark in Hornung/Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage 2021, Kap. 9 Rn. 24 f. Wenn nichts zur Nutzung gesagt wurde, ist die private Nutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht erlaubt.[4]Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 53 Rn. 17, 40; BAG v. 07.07.2005 – 2 AZR 581/04 (= NJW 2006, 98). Bei Verstößen dagegen droht zunächst eine Abmahnung und bei mehreren Verstößen sogar eine Kündigung; bei gravierenden Verstößen wäre auch eine außerordentliche Kündigung denkbar.[5]Bayreuther/Stark in Hornung/Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage 2021, Kap. 9 Rn. 20 f.

Die Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung haben den Umfang zur privaten Nutzung des Internets während der Dienstzeiten teilweise unterschiedlich geregelt. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte man sich hierüber vorab informieren.


[1] Pötters in Thüsing/Wurth, Social Media im Betrieb, 2. Auflage 2020, § 9 Rn. 33, 37.

[2] Oberthür in Kramer, IT-Arbeitsrecht, 2. Auflage 2019, Rn. 914.

[3] Bayreuther/Stark in Hornung/Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage 2021, Kap. 9 Rn. 24 f.

[4] Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 53 Rn. 17, 40; BAG v. 07.07.2005 – 2 AZR 581/04 (= NJW 2006, 98).

[5] Bayreuther/Stark in Hornung/Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage 2021, Kap. 9 Rn. 20 f.