Informationen über meine Tätigkeit

Darf ich über meine Arbeit bei der Behörde schreiben?

Wer auf Social Media-Plattformen Informationen aus seinem dienstlichen Umfeld verbreiten will, sollte sich darüber im Klaren sein, dass solche Informationen nicht bloß im „Freundeskreis“ oder „am Stammtisch“ erzählt, sondern regelrecht veröffentlicht werden. Abgesehen davon, dass man hier vielfach die Motivation für eine solche Veröffentlichung hinterfragen kann, sind der privaten Kommunikation über dienstliche Inhalte bestimmte (rechtliche) Grenzen gesetzt:

Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch alle weiteren Angestellten des Öffentlichen Dienstes unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen dienstlichen Angelegenheiten.[1]Dies ergibt sich für die Beamtinnen und Beamte in Bayern aus § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamStG) und für Bundesbeamtinnen und -beamte aus § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG). Für weitere Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst wird die Verschwiegenheitspflicht in § 3 Abs. 2 TV-L geregelt (Tarifbeschäftigte der Länder) bzw. in § 3 Abs. 1 TVöD (Tarifbeschäftigte des Bundes).

Die Bewahrung von Dienstgeheimnissen und vertraulichen Informationen ist eine der Hauptpflichten der Angehörigen im Öffentlichen Dienst[2]Weinrich in BeckOK BeamtenR Bund, 26. Ed. 1.5.2022, BeamtStG § 37 Rn. 1; vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 2021, 905 Rn. 36. und gilt auch im privaten Kontext.[3]Weinrich in BeckOK BeamtenR Bund, 26. Ed. 1.5.2022, BeamtStG § 37 Rn. 7; so auch OVG Schleswig NVwZ-RR, 413 Rn. 21.

Von der Verschwiegenheitspflicht umfasst sind zum Beispiel Informationen über interne Vorgänge, Personalangelegenheiten, Ausschreibungen und Projekte sowie persönliche Informationen über das Verhalten von Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten. Diese Informationen dürfen auf Social Media nicht veröffentlicht werden. Andernfalls drohen dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen. Personenbezogene Daten von Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden sowie Bürgerinnen und Bürgern dürfen bei der privaten Kommunikation auf Social Media-Plattformen ebenfalls generell nicht veröffentlicht werden.

Ob eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung wie eine informierte und freiwillige Einwilligung[4]Eine freiwillige und informierte Einwilligung in die Datenverarbeitung macht diese nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO grundsätzlich zulässig. vorliegt, wäre anhand strenger Maßstäbe zu prüfen.[5]Vgl. so auch „Der rechtliche Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsverwaltung mit Sozialen Medien“, 09/2012, IT-Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung, S. 7.

Zu unterlassen sind schließlich falsche Tatsachenbehauptungen, Drohungen, Beleidigungen und Diffamierungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten. Die Meinungsfreiheit (im Netz) wird dann eingeschränkt, wenn ehrverletzende Äußerungen getätigt werden (→ Meinungskundgabe). Wird zum Beispiel eine dienstliche Anordnung als „Unverschämtheit“ bezeichnet, bewegt sich dies etwa bereits außerhalb sachlicher Kritik und ist damit unzulässig.[6]Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BeamtStG § 33 Rn. 26.

Potenzielle Missstände in den Arbeitsabläufen sind wegen der Treue- und Loyalitätspflicht der Beamtinnen und Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst (→ Meinungskundgabe) intern durch Rüge- und Abhilfemöglichkeiten (sog. Remonstration) anzubringen. Verlagert man diesen rechtlich vorgeschriebenen Weg auf Social Media, drohen disziplinarrechtliche Maßnahmen.[7]BVerwG v. 10.10.1989 - 2 WDB 4/89, BVerwGE 86, 188 = NVwZ 1990, 762.


[1] Dies ergibt sich für die Beamtinnen und Beamte in Bayern aus § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamStG) und für Bundesbeamtinnen und -beamte aus § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG). Für weitere Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst wird die Verschwiegenheitspflicht in § 3 Abs. 2 TV-L geregelt (Tarifbeschäftigte der Länder) bzw. in § 3 Abs. 1 TVöD (Tarifbeschäftigte des Bundes).

[2] Weinrich in BeckOK BeamtenR Bund, 26. Ed. 1.5.2022, BeamtStG § 37 Rn. 1; vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 2021, 905 Rn. 36.

[3] Weinrich in BeckOK BeamtenR Bund, 26. Ed. 1.5.2022, BeamtStG § 37 Rn. 7; so auch OVG Schleswig NVwZ-RR, 413 Rn. 21.

[4] Eine freiwillige und informierte Einwilligung in die Datenverarbeitung macht diese nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO grundsätzlich zulässig.

[5] Vgl. so auch „Der rechtliche Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsverwaltung mit Sozialen Medien“, 09/2012, IT-Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung, S. 7.

[6] Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BeamtStG § 33 Rn. 26.

[7] BVerwG v. 10.10.1989 - 2 WDB 4/89, BVerwGE 86, 188 = NVwZ 1990, 762.