Grundsätzlich ist eine Vernetzung mit anderen Nutzerinnen und Nutzern auf einer Social Media-Plattform uneingeschränkt erlaubt, solange dies als Privatperson erfolgt.
Nutzerkonten in dienstlicher Funktion dürfen nur mit Erlaubnis und in Abstimmung mit der Behördenleitung eröffnet werden; dies ist dann Teil der förmlichen Öffentlichkeitsarbeit der Behörde und unterliegt (neben der allgemeinen Gesetzesbindung) der innerbehördlichen Regulierung.
Ausnahmen können sich aber auch bei einer privaten Nutzung ergeben. So könnte die Vernetzung mit einer konkreten Person oder das „Folgen“ bzw. „Liken“ des Social Media-Auftritts einer Gruppierung einen Verstoß gegen die allgemeine Treuepflicht darstellen. Soweit im „analogen Leben“ eine Distanzierung erforderlich wäre, sollte auch von einer digitalen Vernetzung Abstand genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Distanzierung zu bekennenden Verfassungsfeinden.[1]Vgl. BVerfG, NJW 2008, 2568 (2569); Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BBG § 60 Rn. 13.
Ein pauschales Vernetzungsverbot darüber hinaus, etwa mit Vorgesetzten bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Antragstellerinnen und Antragstellern, gibt es zwar nicht. Der Anschein einer unberechtigten Bevorzugung sollte jedoch freilich vermieden werden. [2]Das ergibt sich etwa mittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Hiernach liegt eine Pflichtverletzung der sog. Wohlverhaltenspflicht vor, wenn außerdienstliches Verhalten „geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern“; Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BBG § 61 Rn. 14. Diese unmittelbar nur für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätze können auf Angestellte übertragen werden; vgl. Schulz in Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage, Einsatz von Social Media durch die öffentliche Verwaltung Rn. 131. Der Grundrechtsberechtigung der oder des Angestellten im privaten Bereich ist hierbei jedoch im Einzelfall Rechnung zu tragen; vgl. Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BBG § 61 Rn. 16.
[1] Vgl. BVerfG, NJW 2008, 2568 (2569); Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BBG § 60 Rn. 13.
[2] Das ergibt sich etwa mittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Hiernach liegt eine Pflichtverletzung der sog. Wohlverhaltenspflicht vor, wenn außerdienstliches Verhalten „geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern“; Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BBG § 61 Rn. 14. Diese unmittelbar nur für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätze können auf Angestellte übertragen werden; vgl. Schulz in Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage, Einsatz von Social Media durch die öffentliche Verwaltung Rn. 131. Der Grundrechtsberechtigung der oder des Angestellten im privaten Bereich ist hierbei jedoch im Einzelfall Rechnung zu tragen; vgl. Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 1.2.2022, BBG § 61 Rn. 16.