Teilen fremder Inhalte

Worauf muss ich achten, wenn ich fremde Inhalte auf Social Media teile?

In diesem Beitrag

Es ist ein Hauptmerkmal von Social Media, (fremde) Inhalte wie Bilder, Videos und Texte hochladen, verbreiten und teilen (und nicht nur „liken“) zu können.
Was viele nicht wissen: Diese Handlungen können Rechte des geistigen Eigentums anderer Personen verletzen.[1]

Daneben sind auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts am eigenen Bild oder etwa Datenschutzverstöße denkbar (→ Veröffentlichung von Eventbildern).

Dabei geht es im Folgenden nur um fremde Inhalte, also Inhalte, die nicht ausschließlich von einem selbst erstellt wurden.[2]Fremd ist der Inhalt im Sinne dieses Leitfadens auch, wenn der Inhalt zwar von einem selbst erschaffen wurde, aber man jemand anderen die (ausschließlichen) Nutzungsrechte an dem Inhalt eingeräumt hat, die es einem selbst nicht mehr erlauben, den Inhalt auf Social Media zu verbreiten (dies wird der Ausnahmefall sein).

Fremde Inhalte

Fremde Inhalte sind urheberrechtlich geschützt, wenn der fragliche Inhalt eine individuelle kreative Qualität aufweist (sog. Schöpfungshöhe), sich mithin von der Masse des Alltäglichen – beispielsweise von lediglich routinemäßigen Formulierungen – abhebt.[3]Der urheberrechtliche Schutz kommt gem. § 2 Abs. 2 UrhG nur persönlichen geistigen Schöpfungen zugute. Eine individuelle Qualität besitzt das Werk, wenn es sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistungen abhebt, BGH GRUR 1987, 704 (707) – Warenzeichenlexika; Inhalte, die keine urheberrechtlich geschützten Werke sind, können dennoch aufgrund einer schützenswerten Leistung des Erstellers Schutz genießen: zum Beispiel Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG), des Tonträgerherstellers (§§ 85 f. UrhG), des Filmherstellers (§§ 88 ff. UrhG) oder Lichtbildschutz (§ 72 UrhG).

Tweets

Selbst kurze Sätze, wie etwa ein Tweet, können zwar urheberrechtlichen Schutz genießen, jedoch wird es hierbei meistens an der notwendigen Individualität und Gestaltungshöhe fehlen: Aufgrund des begrenzten Umfangs werden höhere Anforderungen an die eigenschöpferische Prägung gestellt.

Die erforderliche Gestaltungshöhe und somit auch der urheberrechtliche Schutz wurde beispielsweise beim Tweet

„Wann genau ist aus ‚Sex, Drugs & Rock ‚n Roll‘ eigentlich ‚Lactoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer‘ geworden?“

verneint.[4]LG Bielefeld v. 03.01.2017 – 4 O 141/16.

Fotos

Wichtig zu wissen: Fotos unterliegen unabhängig von ihrer Gestaltungshöhe dem Lichtbildschutz (§ 72 UrhG). Dies bedeutet: Auch einfache Fotos, die keine besondere individuelle kreative Qualität verkörpern, dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Fotografin oder des Fotografen verbreitet werden.

Urheberrechtlich geschütztes Werk

Handelt es sich bei dem fremden Inhalt um ein (urheberrechtlich) geschütztes Werk, darf es in der Regel nicht ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers vervielfältigt[5]Eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG liegt zum Beispiel vor, wenn eine Kopie des Inhalts (etwa einer Datei) erstellt wird, indem es auf einen anderen Server hoch- oder runtergeladen wird. und/oder öffentlich zugänglich gemacht[6]Eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG liegt zum Beispiel vor, wenn ein Beitrag auf facebook oder ein Tweet auf Twitter gepostet wird, sodass der Beitrag oder der Tweet von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann. werden.

So ist etwa das Hochladen eines fremden Textes, eines Bildes, eines Videos oder einer Musikdatei über einen Social Media-Account ohne die Zustimmung der oder des Berechtigten nicht zulässig.

Erlaubte Verbreitung

Demgegenüber gibt es aber auch Social Media-Aktivitäten, die trotz der damit verbundenen Verbreitung fremder Inhalte erlaubt sind.[7]Hierbei handelt es sich nicht um eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinne, sodass schon keine urheberrechtlich relevante Handlung vorliegt.

Dazu zählt etwa das Setzen eines einfachen Links zu einer fremden Webseite, auf welcher der Inhalt bereits öffentlich zugänglich gemacht wurde.[8]Wird bei dem Link automatisch ein Vorschaubild gezeigt, wird hingegen teilweise vertreten, dass es sich dabei um eine eigenständige Veröffentlichung des ursprünglichen Bildes handelt. Um Ungewissheit zu vermeiden empfiehlt es sich, wo möglich, die Option der Vorschaubilder zu deaktivieren.

Auch das sog. „Liken“, etwa mithilfe eines „Gefällt mir“-Buttons, ist stets erlaubt.

Das sog. „Framing“ durch einen „embedded Link“ (also einen eingebundenen Link, über den zum Beispiel ein Vorschaubild oder Vorschautext sichtbar werden kann) ist ebenfalls erlaubt, solange durch die Einbindung des Inhalts, etwa eines Videos, auf der eigenen Social Media-Profilseite kein anderes Publikum als das bisher von der Rechtsinhaberin oder vom Rechtsinhaber angedachte erreicht wird und dadurch keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.[9]Unbedenklich ist das Framing zum Beispiel von YouTube-Videos.

Sollte die Verbreitungshandlung in ein bestehendes Urheberrecht eingreifen[10]Sich also außerhalb der Grenze zu den erlaubten Verbreitungshandlungen wie das „Liken“ oder „Framing“ befinden. und keine Einwilligung[11]Hat die oder der Berechtigte beispielsweise der Veröffentlichung ihres oder seines Inhalts auf Instagram zugestimmt, ist die Veröffentlichung erlaubt. Bei „lizenzfreien Werken“, die man grundsätzlich verwenden darf, ist darauf zu achten, dass eventuelle Bedingungen (zum Beispiel Urhebernennung) eingehalten werden. der oder des Berechtigten vorliegen, erlaubt das Gesetz unter bestimmten Umständen dennoch die Verwendung des Inhalts.
An dieser Stelle sind insbesondere das Zitatrecht und das Recht zur Verwendung zum Zwecke einer Karikatur, einer Parodie oder eines Memes zu nennen.


[1] Daneben sind auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts am eigenen Bild oder etwa Datenschutzverstöße denkbar (→ Frage 9.).

[2] Fremd ist der Inhalt im Sinne dieses Leitfadens auch, wenn der Inhalt zwar von einem selbst erschaffen wurde, aber man jemand anderen die (ausschließlichen) Nutzungsrechte an dem Inhalt eingeräumt hat, die es einem selbst nicht mehr erlauben, den Inhalt auf Social Media zu verbreiten (dies wird der Ausnahmefall sein).

[3] Der urheberrechtliche Schutz kommt gem. § 2 Abs. 2 UrhG nur persönlichen geistigen Schöpfungen zugute. Eine individuelle Qualität besitzt das Werk, wenn es sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistungen abhebt, BGH GRUR 1987, 704 (707) – Warenzeichenlexika; Inhalte, die keine urheberrechtlich geschützten Werke sind, können dennoch aufgrund einer schützenswerten Leistung des Erstellers Schutz genießen: zum Beispiel Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG), des Tonträgerherstellers (§§ 85 f. UrhG), des Filmherstellers (§§ 88 ff. UrhG) oder Lichtbildschutz (§ 72 UrhG).

[4] LG Bielefeld v. 03.01.2017 – 4 O 141/16.

[5] Eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG liegt zum Beispiel vor, wenn eine Kopie des Inhalts (etwa einer Datei) erstellt wird, indem es auf einen anderen Server hoch- oder runtergeladen wird.

[6] Eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG liegt zum Beispiel vor, wenn ein Beitrag auf facebook oder ein Tweet auf Twitter gepostet wird, sodass der Beitrag oder der Tweet von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann.

[7] Hierbei handelt es sich nicht um eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinne, sodass schon keine urheberrechtlich relevante Handlung vorliegt.

[8] Wird bei dem Link automatisch ein Vorschaubild gezeigt, wird hingegen teilweise vertreten, dass es sich dabei um eine eigenständige Veröffentlichung des ursprünglichen Bildes handelt. Um Ungewissheit zu vermeiden empfiehlt es sich, wo möglich, die Option der Vorschaubilder zu deaktivieren.

[9] Unbedenklich ist das Framing zum Beispiel von YouTube-Videos.

[10] Sich also außerhalb der Grenze zu den erlaubten Verbreitungshandlungen wie das „Liken“ oder „Framing“ befinden.

[11] Hat die oder der Berechtigte beispielsweise der Veröffentlichung ihres oder seines Inhalts auf Instagram zugestimmt, ist die Veröffentlichung erlaubt. Bei „lizenzfreien Werken“, die man grundsätzlich verwenden darf, ist darauf zu achten, dass eventuelle Bedingungen (zum Beispiel Urhebernennung) eingehalten werden.