Auf einem privaten Social Media-Account darf man andere Nutzerinnen und Nutzer ohne Weiteres blockieren. Als Kehrseite zur Möglichkeit, grundsätzlich uneingeschränkt Kontakte hinzuzufügen (→ Vernetzung mit Anderen), ist es gleichermaßen erlaubt, diese wieder zu entfernen oder gar zu blockieren.
Soweit eine Distanzierung gegebenenfalls aufgrund der allgemeinen Treuepflicht erforderlich ist (→ Meinungskundgabe und Vernetzung mit Anderen), genügt es, den Kontakt zu entfernen oder dem Social Media-Auftritt einer Person zu „entfolgen“. Ein zusätzliches Blockieren ist nicht notwendig, aber unschädlich. Auch Kolleginnen und Kollegen und Vorgesetzte können auf dem privaten Profil ohne Weiteres blockiert werden. Zur Wahrung des Betriebsklimas sollte man insoweit aber eine gewisse Zurückhaltung üben.[1]Dies gilt insbesondere, wenn die Grenze zum Mobbing überschritten wird; Schulz in Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage, Einsatz von Social Media durch die öffentliche Verwaltung Rn. 129, 131.
Werden mit dem Account hingegen zumindest auch behördliche Interessen verfolgt, kann dieser Grundsatz wegen des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots eingeschränkt sein. Dies gilt besonders gegenüber Pressevertreterinnen und -vertretern, weil diese nach Presserecht sowie gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf gleichen Zugang zu amtlichen Informationen haben. Dies gilt selbst dann, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer, etwa auf Twitter, vermerkt, der Account sei „privat“(→ Kennzeichnung der Profilseite als "privat"), obwohl auch dienstlich relevante Informationen geteilt werden. Eine „Freizeichnung“ von diesen Pflichten per einfacher Akklamation ist unwirksam.
[1] Dies gilt insbesondere, wenn die Grenze zum Mobbing überschritten wird; Schulz in Rechtshandbuch Social Media, 2. Auflage, Einsatz von Social Media durch die öffentliche Verwaltung Rn. 129, 131.