Eigene Meinung auf Social Media äußern

Inwieweit darf ich meine Meinung auf Social Media äußern?

Grundsätzlich darf man seine Meinung als Privatperson uneingeschränkt äußern – auch über Social Media (grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit). Seine Meinung kann man nicht nur durch Worte ausdrücken, sondern auch zum Beispiel durch Bilder (etwa sog. Memes), Videos (etwa sog. GIFs) und unter Umständen auch durch Teilen eines fremden Beitrags,[1]Zwar wird das bloßes Teilen eines fremden Beitrags als neutrale Ausdrucksform angesehen, der weder eine zustimmende noch ablehnende Haltung entnommen werden kann. Jedoch wird der Aussagegehalt des geteilten Inhalts einem dann angerechnet (wie wenn man es selbst gepostet bzw. veröffentlicht hätte), wenn man die Weiterverbreitung mit einer zustimmenden Bewertung verbindet oder wenn der geteilte Beitrag beispielsweise einen derart gravierenden persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt aufweist, dass schon die schlichte Weiterverbreitung zu einer (eigenständigen) Ehrverletzung des Betroffenen führt, Günther/Lenz, ArbRAktuell 2020, 405 (406) m.w.N. Likes („👍“)[2]Vgl. EGMR, NJW 2022, 305. oder Setzen/Verbreiten eines Links äußern. Es gibt aber einige Einschränkungen, die zu beachten sind:

Damit eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG umfassend geschützt ist, muss es sich um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung handeln. Erste Voraussetzung hierfür ist, dass die – in welcher Form auch immer geartete – Äußerung Elemente der Stellungnahme, des Meinens, des Dafürhaltens erkennen lässt.[3]BVerfG NJW-RR 2017, 1001. Ist dies der Fall, liegt die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aussage vor. Die Mitteilung einer Tatsache (sog. Tatsachenbehauptung) ist hingegen keine Äußerung einer Meinung im engeren Sinne. Demnach wäre sie grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.[4]Sondern lediglich von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt, die aber im Vergleich zur Meinungsfreiheit einen nicht so weitreichenden Schutz bietet. Eine Tatsache kann durch Beweismittel überprüft bzw. nachgewiesen werden. Zur Unterscheidung, ob es sich streng genommen um eine Meinung oder Tatsachenbehauptung handelt, kann man sich zur Orientierung folgende Fragen stellen:

  • Kann die Aussage richtig oder falsch sein?[5]Beispielsweise: „Diese Fernsehsendung fand ich sehr unterhaltsam.“ → Meinung (grds. uneingeschränkt geschützt)
  • Kann die Aussage wahr oder unwahr sein?[6]Beispielsweise: „Diese Fernsehsendung hat samt Werbung genau 47 min gedauert.“ → Tatsachenbehauptung (nur eingeschränkt geschützt, siehe unten)

Da nicht selten einer Meinung eine Tatsache zugrunde liegt und eine Abgrenzung im Detail in solchen Fällen schwierig erscheint, geht man davon aus, dass Tatsachenbehauptungen jedenfalls dann auch durch die Meinungsfreiheit geschützt sind, wenn sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind.[7]BVerfGE 94, 1 (7); beispielsweise: „Diese Fernsehsendung hat über 45 min gedauert – das finde ich viel zu lang!“; im Ergebnis würden dann vor allem Informationen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, die weder mit Werturteilen verbunden noch für die Meinungsbildung relevant sind, etwa Angaben statistischer Art, vgl. BVerfGE 65, 1 (41).

Dadurch sind Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie sich später als unwahr herausstellen.[8]BVerfGE 99, 185 (197); beispielsweise: „Diese Fernsehsendung hat samt Werbung genau 47 min gedauert – das finde ich viel zu lang!“, dabei hat die Fernsehsendung samt Werbung in Wirklichkeit nur 35 min gedauert. Eine Ausnahme hiervon wird nur bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen und solchen, deren Unwahrheit bereits zum Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, gemacht: Diese Tatsachenbehauptungen sind von vornherein nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt; teilweise sogar explizit unter Strafe gestellt.[9]Beispiele hierzu wären die Verleumdung einer anderen Person (§ 187 StGB) oder der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB).

Zweite Voraussetzung dafür, dass die Aussage erlaubt ist, ist, dass die Äußerung im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung erfolgt. Diese Schwelle ist in der Regel bereits erreicht, wenn ein Bezug zu einem gewissen Sachthema (Sachbezug) besteht: Selbst polemische und überspitzte Kritik an einer Person ist dann erlaubt, solange es primär um die Auseinandersetzung in der Sache an sich (und nicht um die Herablassung dieser Person) geht.[10]So wurde die Bezeichnung eines AfD-Politikers als „Faschist“ als zulässige Äußerung angesehen, da dieser Vergleich nicht aus der Luft gegriffen sei, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruhe, vgl. VG Meiningen openJur 2019, 31341 Rn. 21, 24. In der gegenwärtigen Reizüberflutung, welche mit der Digitalisierung und insbesondere durch Social Media in den letzten Jahren exponentiell zugenommen hat, sind auch besonders einprägsame, stark auf- bzw. abwertende sowie ironische Formulierungen als Meinungsäußerungen erlaubt, um Aufmerksamkeit zu erlangen.[11]Vgl. BGH NJW 2007, 686 (688) – Terroristentochter. Nicht erlaubt ist hingegen eine Äußerung, bei der es sich um Schmähkritik handelt:

Schmähkritik ist eine Wertung, die unabhängig vom Kontext – jenseits polemischer und überspitzter Kritik – primär auf die Herabsetzung einer anderen Person(engruppe) abzielt,[12]BVerfG NJW 2009, 749 f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Wortberichterstattung – die Äußerung, Rn. 49a. zum Beispiel durch ehrverletzende, rassistische und/oder religionsbeleidigende Äußerungen. Es gilt jedoch die Vermutung, dass bei Äußerungen bezüglich Fragen, welche die Öffentlichkeit berühren (insbesondere im politischen Meinungskampf vor Wahlen) oder bei polemischer Kritik des Staates (noch) keine Schmähkritik vorliegt,[13]BVerfG NJW 2003, 3760. sodass solche Aussagen erlaubt sind. Der Hauptanwendungsfall von Schmähkritik liegt eher in den Fällen sog. Privatfehden.[14]BVerfGE 93, 266 (294). Beispiele für Schmähkritik: Bezeichnung eines Rechtsanwalts, der seine Gebühren einklagt, als »dummer Tölpel«, »Lügner« und »Prozessbetrüger«.[15]OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 176 (177).

Allgemein gilt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Äußerung (un)zulässig ist, der Kontext und die Begleitumstände zu berücksichtigen sind.[16]Vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1001 (1002). Im Zweifel ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Aussagegehalt der Äußerung maßgeblich, welcher dazu führen würde, dass die Äußerung erlaubt ist.

Falls die Meinungsäußerung im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung erfolgt, ist sie erlaubt – unabhängig davon, ob sie begründet/grundlos, nützlich/schädlich oder emotional/rational ist.[17]BVerfG, NJW 2018, 2861, m.w.N.

Besonderheiten bei Aussagen von Angestellten in Bezug auf ihre eigene Arbeitsstelle:
Hinsichtlich (Meinungs-)Äußerungen betreffend die oder im Zusammenhang mit der eigenen Arbeitsstelle siehe → Aussagen über die Arbeit, → Umgang mit Kontaktanfragen aufgrund der Arbeitsstelle und → Kommunikation im Namen der Behörde

Besonderheiten bei Angestellten des öffentlichen Dienstes, die nicht verbeamtet sind (d.h. Tarifbeschäftigten)[18] Bei den Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst unterscheidet man zwischen den Dienstverhältnissen der Beamtinnen sowie Beamten und den privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (der Tarifbeschäftigten). Die rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten ergibt sich maßgeblich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (u.a. aus dem Grundgesetz (GG)), Bundesbeamtengesetz (BBG) und Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Die rechtliche Stellung der privatrechtlich Beschäftigten ergibt sich hingegen aus dem Arbeits- und Tarifrecht und wird vor allem durch die jeweiligen Tarifverträge sowie durch privatrechtliche Arbeitsverträge gestaltet; WD 6 - 3000 - 045/19, S. 4.:
Tarifbeschäftigte (in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden) dürfen bei Meinungsäußerungen auf Social Media den Staat, die Verfassung oder deren Organe in ihrer jeweiligen Funktion innerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung weder beschimpfen noch verächtlich machen. Angestellte im öffentlichen Dienst müssen sich durch ihr dienstliches wie auch außerdienstliches Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.[19]Vgl. § 41 Satz 2 TVöD und § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-H; hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen; auch als sog. einfache politische Treuepflicht bezeichnet, BAG NZA-RR 2013, 441 (442). Der Umfang dieses Bekenntnisses bzw. dieser Treuepflicht bestimmt sich dabei nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, den man gemäß dem Arbeitsvertrag übertragen bekommen hat.[20]Sog. Funktionstheorie, BAG NZA-RR 2013, 441 (442). Verstößt man gegen diese Treuepflicht, könnte es sogar zu einer Kündigung kommen.[21]BAG NZA-RR 2013, 441 (442). Durch Äußerungen in Social Media darf nicht der Eindruck erweckt werden, die staatliche Behörde, für die man arbeitet, würde nicht neutral gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern sein oder einige ungleich behandeln.

Besonderheiten bei Beamtinnen und Beamten:
Zwar wird von Beamtinnen und Beamten außerhalb ihres Dienstes kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von den anderen Bürgerinnen und Bürgern erwartet.[22]BayVGH openJur 2022, 10183, Rn. 23; BVerwG NJW 2001, 1080 (1081); vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG. Jedoch steht man als Beamtin oder Beamter zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.[23]Masuch NJW 2021, 520 (521). Zur Wahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Amtsführung hat man somit (auch im außerdienstlichen Bereich) folgende Vorgaben zu beachten:

Solange die Meinungsäußerung nicht gegen einen der oben genannten Vorgaben verstößt, ist sie rechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung wird beispielsweise angenommen, wenn man als Beamtin oder Beamter ausländerfeindliche Aussagen getroffen hat.[28]Beispielsweise verstoßen die Aussagen, dass „Ausländer und Verbrecher ausgemerzt gehören” und „die Juden an ihrem Schicksal, an ihrer Vernichtung [im Nationalsozialismus] selbst schuld gewesen“ sind, die während eines Kantinengesprächs mit anderen Bediensteten gemacht wurden, gegen das Gebot unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, BVerwG NJW 2002, 155. Durch solche Aussagen erweckt man die (gerechtfertigte) Besorgnis, man werde bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben Personen ausländischer Herkunft gegenüber anderen Menschen benachteiligen.[29]BVerwG NJW 2002, 155.


[1] Zwar wird das bloßes Teilen eines fremden Beitrags als neutrale Ausdrucksform angesehen, der weder eine zustimmende noch ablehnende Haltung entnommen werden kann. Jedoch wird der Aussagegehalt des geteilten Inhalts einem dann angerechnet (wie wenn man es selbst gepostet bzw. veröffentlicht hätte), wenn man die Weiterverbreitung mit einer zustimmenden Bewertung verbindet oder wenn der geteilte Beitrag beispielsweise einen derart gravierenden persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt aufweist, dass schon die schlichte Weiterverbreitung zu einer (eigenständigen) Ehrverletzung des Betroffenen führt, Günther/Lenz, ArbRAktuell 2020, 405 (406) m.w.N.

[2] Vgl. EGMR, NJW 2022, 305.

[3] BVerfG NJW-RR 2017, 1001.

[4] Sondern lediglich von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt, die aber im Vergleich zur Meinungsfreiheit einen nicht so weitreichenden Schutz bietet.

[5] Beispielsweise: „Diese Fernsehsendung fand ich sehr unterhaltsam.“

[6] Beispielsweise: „Diese Fernsehsendung hat samt Werbung genau 47 min gedauert.“

[7] BVerfGE 94, 1 (7); beispielsweise: „Diese Fernsehsendung hat über 45 min gedauert – das finde ich viel zu lang!“; im Ergebnis würden dann vor allem Informationen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, die weder mit Werturteilen verbunden noch für die Meinungsbildung relevant sind, etwa Angaben statistischer Art, vgl. BVerfGE 65, 1 (41).

[8] BVerfGE 99, 185 (197); beispielsweise: „Diese Fernsehsendung hat samt Werbung genau 47 min gedauert – das finde ich viel zu lang!“, dabei hat die Fernsehsendung samt Werbung in Wirklichkeit nur 35 min gedauert.

[9] Beispiele hierzu wären die Verleumdung einer anderen Person (§ 187 StGB) oder der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB).

[10] So wurde die Bezeichnung eines AfD-Politikers als „Faschist“ als zulässige Äußerung angesehen, da dieser Vergleich nicht aus der Luft gegriffen sei, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruhe, vgl. VG Meiningen openJur 2019, 31341 Rn. 21, 24.

[11] Vgl. BGH NJW 2007, 686 (688) – Terroristentochter.

[12] BVerfG NJW 2009, 749 f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Wortberichterstattung – die Äußerung, Rn. 49a.

[13] BVerfG NJW 2003, 3760.

[14] BVerfGE 93, 266 (294).

[15] OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 176 (177).

[16] Vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1001 (1002).

[17] BVerfG, NJW 2018, 2861, m.w.N.

[18] Bei den Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst unterscheidet man zwischen den Dienstverhältnissen der Beamtinnen sowie Beamten und den privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (der Tarifbeschäftigten). Die rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten ergibt sich maßgeblich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (u.a. aus dem Grundgesetz (GG)), Bundesbeamtengesetz (BBG) und Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)). Die rechtliche Stellung der privatrechtlich Beschäftigten ergibt sich hingegen aus dem Arbeits- und Tarifrecht und wird vor allem durch die jeweiligen Tarifverträge sowie durch privatrechtliche Arbeitsverträge gestaltet; WD 6 - 3000 - 045/19, S. 4.

[19] Vgl. § 41 Satz 2 TVöD und § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-H; hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen; auch als sog. einfache politische Treuepflicht bezeichnet, BAG NZA-RR 2013, 441 (442).

[20] Sog. Funktionstheorie, BAG NZA-RR 2013, 441 (442).

[21] BAG NZA-RR 2013, 441 (442).

[22] BayVGH openJur 2022, 10183, Rn. 23; BVerwG NJW 2001, 1080 (1081); vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG.

[23] Masuch NJW 2021, 520 (521).

[24] § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (auf Bundesebene) und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (auf Landesebene).

[25] § 60 Abs. 2 BBG und § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

[26] § 60 Abs. 2 BBG und § 33 Abs. 2 BeamtStG: Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

[27] § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG: Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

[28] Beispielsweise verstoßen die Aussagen, dass „Ausländer und Verbrecher ausgemerzt gehören” und „die Juden an ihrem Schicksal, an ihrer Vernichtung [im Nationalsozialismus] selbst schuld gewesen“ sind, die während eines Kantinengesprächs mit anderen Bediensteten gemacht wurden, gegen das Gebot unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, BVerwG NJW 2002, 155.

[29] BVerwG NJW 2002, 155.