Bei der Erstellung und anschließenden Verbreitung von Bildaufnahmen von (arbeitsinternen) Events gibt es einige Aspekte, die man beachten sollte:
Erstellung der Fotos
Grundsätzlich dürfen Fotos von Betriebsfeiern und Events im Beschäftigungskontext, auf denen auch andere Menschen erkennbar sind, nur mit Einwilligung der erkennbaren Personen erstellt werden.
Dies gilt im Rahmen von betrieblichen Feierlichkeiten auch dann, wenn man mit den betroffenen Personen privat befreundet ist und die Fotos nur zu privaten Zwecken verwenden möchte.[1]In solchen Fällen ist die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht einschlägig und die DSG-VO daher anwendbar, da das Foto trotz aller privaten Verwendungsmotive auf einer betrieblichen Feier erstellt wurde. Die Haushaltsausnahme greift nur bei Fehlen jeglichen Bezuges zu beruflicher/wirtschaftlicher Tätigkeit (100%), während in derart gelagerten Fällen private und berufliche Zwecke vermischt werden; vgl. hierzu insgesamt auch Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DS-GVO / BDSG, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 2 Rn. 24.
Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden.[2]Vgl. ausführlich hierzu Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 51 ff. (Fundstelle in der angekündigten Nachauflage: 3. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 48 ff.). Das setzt einerseits die Freiheit von (mittelbarem) Zwang voraus. Die fotografierte Person darf sich nicht zu der Aufnahme verpflichtet fühlen, was im dienstlichen Kontext häufig nicht einfach zu bestimmen ist. Andererseits ist die abgebildete Person über den Umfang, die Tragweite und den Zweck ihrer Einwilligung zu informieren.
Die Einwilligung kann auch durch schlüssiges Verhalten der abgebildeten Person erfolgen.[3]D.h. sie ist auch in elektronischer, mündlicher oder sogar konkludenter Form zulässig. Es wird aber aus Nachweisgründen empfohlen, die Einwilligung der anderen Person in Textform, etwa per WhatsApp-Nachricht, einzuholen; vgl. Ettig in Koreng/Lachenmann, DatenschutzR-FormHdB, Form. J. I. Anm. 1.-14. Rn. 3, m.w.N. Wichtig ist, dass das Verhalten aus der Sicht der Fotografin oder des Fotografen als Einwilligung aufzufassen war (beispielsweise durch Posieren und Lächeln der abgebildeten Person in die Kamera) und der betroffenen Person der Zweck der Aufnahme bekannt ist (beispielsweise spätere Veröffentlichung auf einem Social Media-Profil).
Veröffentlichung der Fotos
Auf Social Media-Plattformen dürfen die Fotos ebenfalls nur mit einer zusätzlichen Einwilligung der abgebildeten Person(en) veröffentlicht werden.[4]Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bei Veröffentlichungen auf Social Media greift, ist das auf der Betriebsfeier erstellte und zu veröffentlichende Foto nicht ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weshalb auch hier die DSGVO anwendbar ist und eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Einwilligung entsprechen denen der Fotoaufnahme (siehe oben). Diese Einwilligung muss auch dann eingeholt werden, wenn die Bilder in einem ausschließlich privaten Gruppenchat eines Messenger-Dienstes oder einem eingrenzbaren Kreis von Freundinnen und Freunden auf einer Social Media-Plattform zugänglich gemacht werden, da die Fotos von einer betrieblichen Veranstaltung stammen.[5]Das auf der Betriebsfeier erstellte und zu veröffentlichende Foto ist nicht ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weshalb auch hier die DSGVO anwendbar und eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist.
[1] In solchen Fällen ist die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht einschlägig und die DSG-VO daher anwendbar, da das Foto trotz aller privaten Verwendungsmotive auf einer betrieblichen Feier erstellt wurde. Die Haushaltsausnahme greift nur bei Fehlen jeglichen Bezuges zu beruflicher/wirtschaftlicher Tätigkeit (100%), während in derart gelagerten Fällen private und berufliche Zwecke vermischt werden; vgl. hierzu insgesamt auch Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DS-GVO / BDSG, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 2 Rn. 24.
[2] Vgl. ausführlich hierzu Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 51 ff. (Fundstelle in der angekündigten Nachauflage: 3. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 48 ff.).
[3] D.h. sie ist auch in elektronischer, mündlicher oder sogar konkludenter Form zulässig. Es wird aber aus Nachweisgründen empfohlen, die Einwilligung der anderen Person in Textform, etwa per WhatsApp-Nachricht, einzuholen; vgl. Ettig in Koreng/Lachenmann, DatenschutzR-FormHdB, Form. J. I. Anm. 1.-14. Rn. 3, m.w.N.
[4] Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bei Veröffentlichungen auf Social Media greift, ist das auf der Betriebsfeier erstellte und zu veröffentlichende Foto nicht ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weshalb auch hier die DSGVO anwendbar ist und eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist.
[5] Das auf der Betriebsfeier erstellte und zu veröffentlichende Foto ist nicht ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weshalb auch hier die DSGVO anwendbar und eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist.